Information für Kassenpatienten im Überblick

Die weitaus meisten Physiotherapie-Kosten werden problemlos von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, sofern bestimmte grundlegende Bedingungen erfüllt werden.

Auf gesetzlich krankenversicherte Patienten entfällt dann lediglich eine vergleichsweise geringe Zuzahlung.

Voraussetzung für physiotherapeutische Leistungen bei Kassenpatienten

Damit die gesetzliche Krankenkasse die Physiotherapie-Kosten übernehmen kann, muss jeder gesetzlich krankenversicherte Patient eine Heilmittelverordnung seines behandelnden Arztes vorlegen können. Deshalb sollten gesetzlich Versicherte vor dem Besuch beim Physiotherapeuten stets erst den Hausarzt aufsuchen, da nur ein Arzt die erforderliche Heilmittelverordnung ausstellen kann.

Diese Verordnung ist die Voraussetzung dafür, dass die Kasse später auch die Physiotherapie-Kosten übernimmt.

Welche Behandlungskosten von der Krankenkasse getragen werden, ist im sogenannten Heilmittelkatalog niedergelegt. Im Heilmittelkatalog findet man eine genaue Auflistung der Behandlungen durch den Physiotherapeuten, die die Krankenkasse bezahlt. Der Heilmittelkatalog legt auch fest, welche Physiotherapie-Kosten pro Behandlung abgerechnet werden dürfen.

Welche Zuzahlungen muss der Patient leisten?

Pro Behandlungsserie muss der gesetzlich krankenversicherte Patient (GKV-Versicherte) einen Eigenbeitrag (Zuzahlung) leisten. Dieser beträgt laut Sozialgesetzbuch (SGB V §61 V) für gesetzlich krankenversicherte Patienten über 18 Jahren 10 Prozent der Behandlungskosten und zusätzlich 10 Euro pro Heilmittelverordnung.

Besteht die Möglichkeit, sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen?

Grundsätzlich ja. Die sogenannte Belastungsgrenze soll dafür sorgen, das ein GKV-versicherter Patient keine übermäßigen finanziellen Belastungen durch seine Erkrankung tragen muss.

Diese Belastungsgrenze gilt pro Kalenderjahr. Relevant für die Berechnung dieser Grenze sind die Bruttohaushaltseinnahmen des volljährigen Patienten. Dabei dürfen die Eigenaufwendungen zusammen höchstens 2 Prozent der Bruttohaushaltseinnahmen betragen.

Um den finanziellen Aufwand festzustellen, werden alle erbrachten Eigenleistungen für Arzneien, medizinische Hilfs- und Heilmittel, Physiotherapeut, Zuzahlungen bei Aufenthalten im Krankenhaus, Kosten für häusliche Pflege und auch für Krankenfahrten, die im entsprechenden Kalenderjahr angefallen sind, zusammengerechnet.

Bei chronischen Erkrankungen des Patienten liegt die Grenze sogar bei nur einem Prozent der Bruttohaushaltseinnahmen. Auch bei Patienten, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen, gelten die geringeren Belastungsgrenzen.

Wer kann sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Um eine Zuzahlungsbefreiung zu bekommen, muß der GKV-Versicherte der Krankenkasse gegenüber durch Quittungen seine relevanten Ausgaben (s.o.), die er in dem Kalenderjahr geleistet hat, belegen. Dazu müssen Kassenpatienten auch einen Einkommensnachweis vorlegen.

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